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02. April 2015

Arbeitnehmerfalle Facebook und Co

Die Social Media haben sich zu einem Phänomen entwickelt, dem man sich heute nur mehr schwerlich entziehen kann. Einen beträchtlichen Teil unserer Neuigkeiten verbreiten oder erfahren wir bereits über Social Media Plattformen oder zumindest über das Internet.

In vielen Fällen sind sich die Nutzer jedoch der Tragweite und des Grades an Öffentlichkeit Ihrer Beiträge nicht bewusst, was zu ungeahnten Folgen führen kann.

Ein prominentes Beispiel hierfür ist der Fall Justine Sacco. Eine – ironischer Weise – Marketingmitarbeiterin eines amerikanischen Unternehmens postete via Twitter folgenden Satz: „Going to Africa. Hope I don’t get AIDS. Just kidding. I’m white!,“ was übersetzt bedeutet: „Gehe nach Afrika. Hoffe, ich bekomme kein AIDS. Nur Spaß. Ich bin ja weiß!“

Dieser Tweet mit fragwürdigem und rassistischem Inhalt kostete Justine Sacco den Job. Kurz vor dem Flug nach Süd Afrika postete sie diesen Satz auf Twitter. Noch während dieses Fluges wurde der Beitrag mehr als 2.000 mal geteilt und als sie kurz nach der Landung sofort versuchte, Post und Account zu löschen, war es bereits zu spät.

Kurz darauf wurde die Entlassungsentscheidung ihres Arbeitgebers öffentlich gemacht, der Beitrag war nicht mehr rückgängig zu machen.

Seit diesem Zeitpunkt kämpft Justine Sacco nicht nur mit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes, sondern auch mit einem Phänomen, welches man als „Shitstorm“ bezeichnet. Eine breite Öffentlichkeit lehnte sich – mit teilweise ebenfalls fragwürdigem Inhalt – gegen diese Äußerung auf.

Dieser Extremfall zeigt die potentiellen Auswirkungen eines unüberlegten Social Media Postings sehr genau.

Es stellte sich nun selbstverständlich die Frage, zu welchen Konsequenzen ein solcher Social Media Beitrag in Österreich führen würde.

Grundsätzlich ist für eine gerechtfertigte Entlassung Voraussetzung, dass es dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist, den infrage stehenden Mitarbeiter noch weiter zu beschäftigen. Erst jüngst wurde ein Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (9 ObA 111/14k) veröffentlicht, bei der es um eine Entlassung wegen eines Posts auf Facebook ging.

Es kursierten Gerüchte, dass ein Mitarbeiter, der bereits gekündigt worden war, aber noch bis zum endgültigen Beendigungstermin in einer Bank arbeitete, gekündigt worden sei, da er Geld unterschlagen habe. Der Mitarbeiter setzte sich gegen diese Gerüchte unter anderem damit zur Wehr, dass er per Facebook-Post an einen Arbeitskollegen folgende Frage stellte:

„Hallo M*****!

Ich habe gehört du bist HK in der R***** - ich habe zwei Fragen an dich (bitte aber um strenge Diskretion).

1. Sind die € 15.000,00 nochmals aufgetaucht?

...“

Dieser Beitrag wurde auf dem öffentlichen Profil dieses Arbeitskollegen gepostet und wenig später wieder gelöscht. Der Mitarbeiter wurde wegen dem Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit gem. § 27 Z 1 dritter Fall AngG fristlos gekündigt.

Der Oberste Gerichtshof sprach dazu aus, dass Mitarbeiter gemäß ihrer Verschwiegenheits- und Diskretionspflichten zur Verschwiegenheit über sämtliche nicht allgemein bekannte Tatsachen, an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat, verpflichtet sind.

Diese Pflicht wurde durch dieses Posting verletzt. Dem Arbeitgeber war im Einzelfall eine weitere Beschäftigung dieses Mitarbeiters nicht mehr zumutbar, da dieser als Hauptkassier in einer vertrauenswürdigen Position beschäftigt war und der Arbeitgeber ihm offensichtlich keine Geheimnisse anvertrauen konnte.

Solche Postings können darüber hinaus nicht nur auf öffentlichen Profil-Seiten zum Problem werden. Kern/Schweiger (Kern/Schweiger, Die Bedeutung der Nutzung von Social Media im Entlassungsrecht – Dargestellt am Beispiel von „Facebook“, ZAS 2013/51) beleuchten in diesem Zusammenhang nicht nur Postings, sondern kommen auch zu dem Schluss, dass verschiedenste Handlungen auf Facebook zu Problemen mit dem Arbeitgeber und gegebenenfalls zur Entlassung führen können.

Beleidigende Äußerungen gegenüber Chefs und Kollegen mit gewisser Mindestbeleidigungsintensität („vertrottelt“ und ähnliches) können bereits eine Entlassung rechtfertigen.

Bei Posts auf der eigenen Seite sollte man ebenfalls Vorsicht walten lassen und sich nicht dem Irrtum hingeben, dass irgendwelche Äußerungen privat bzw. geheim bleiben könnten, die man über Facebook teilt. Selbst, wenn man den Beitrag nur seinen Facebook-Freunden zugänglich macht, so gibt man dadurch auf gewisse Weise den Inhalt dieser Mitteilung frei und macht diese einem unbestimmten Personenkreis zumindest mittelbar zugänglich.

Auch das bloße „Liken“ kann als Ausdruck der Zustimmung schwerwiegende Folgen nach sich ziehen und kostete 2 Angestellten in Tirol den Job, da sie einen nicht besonders schmeichelhaften Beitrag einer Kollegin über den gemeinsamen Chef mit einem „Like“ versahen – die fristlose Kündigung folgte.

Zusammenfassend ist daher zu sagen, dass bei jeglichen Äußerungen in Sozialen Netzwerken äußerste Vorsicht geboten ist und man sich auf keinen Fall der Illusion hingeben sollte, dass man nach Veröffentlichung solcher Beiträge noch die Herrschaft über diese Beiträge behält. Durch „Shares, “ „Retweets, “ „Reposts“ und Co ist einem die alleinige Verfügung über die eigenen Beiträge schneller entglitten, als man denkt.

 

Quellen:
OGH 9 ObA 111/14k

Kern/Schweiger, Die Bedeutung der Nutzung von Social Media im Entlassungsrecht – Dargestellt am Beispiel von „Facebook“, ZAS 2013/51

Wikipedia mwN (http://en.wikipedia.org/wiki/IAC_(company)#Sacco_incident)

Süddeutsche (http://gefaelltmir.sueddeutsche.de/post/70679914605/10-fakten-ueber-justine-sacco-und-ihren)

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