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29. Februar 2016

Fortwirkung des Wohnungserhaltungsanspruchs Weiternutzung

Des Öfteren kommt es vor, dass nach erfolgter Scheidung ein Ehegatte noch Bedarf hat an der Weiternutzung der bisherigen Ehewohnung, dies obwohl Eigentümer dieser Ehewohnung der andere Ehepartner ist.

Der Oberste Gerichtshof hat nun im Dezember 2015 wiederum entschieden, dass ein Ehegatte Anspruch auf Benützung der Wohnung solange hat, als ein nach erfolgter Scheidung eingeleitetes Aufteilungsverfahren noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Grundsätzlich besteht eine Frist von einem Jahr ab Rechtskraft der Scheidung für die Einbringung des Aufteilungsantrages, in welchem auch über die Verfügung der Ehewohnung entschieden wird.

Des Öfteren kommt es vor, dass zwischen Parteien und deren Rechtsvertreter nach der Scheidung Vergleichsgespräche geführt werden, um gegebenenfalls ein Aufteilungsverfahren nicht führen zu müssen. Aus Vorsichtsgründen sollte man darauf achten, dass trotz der nunmehrigen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, mit welcher er erkannt hat, dass auch die Möglichkeit bei Führung von Vergleichsgesprächen besteht, dass es zu einer Hemmung dieser einjährigen Frist kommt, darauf achten, dies im eigenen Interesse, dass der Antrag auf Aufteilung innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung eingebracht wird.

Dies hat insbesonders Bedeutung für jenen geschiedenen Ehegatten, welcher sein dringendes Wohnbedürfnis in der Ehewohnung, welche dann im Aufteilungsverfahren verfangen ist, abzudecken hat.

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