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29. Februar 2016

Vorwegvereinbarungen über eheliche Ersparnisse

Des Öfteren kommt es vor, dass im Rahmen von Ehen Ehepartner Vereinbarungen schließen, welche vorweg praktisch über die Aufteilung von ehelichen Ersparnissen Regeln aufstellen sollen.

Dabei darf nicht übersehen werden, dass es auch vorkommt, dass einer der Ehegatten sich unter psychischem Druck schließlich dazu bereit erklärt, eine derartige Vorwegvereinbarung zu unterfertigen, welche jedoch bei genauerer Betrachtung als unbillig zu betrachten ist.

Mit dem Familienrechtsänderungsgesetz 2009 hat der Außerstreitrichter im Aufteilungsverfahren die Möglichkeit erhalten, dass er, wenn eine derartige Vorwegvereinbarung abgeschlossen worden ist, bei Vorliegen von Unbilligkeit abweichen kann.

Aus diesem Grund haben derartige Vorwegvereinbarungen über eheliche Ersparnisse nicht mehr Platz auf dem streitigen Rechtsweg, sondern können nur noch im Außerstreitverfahren durchgesetzt werden.

Ob die Unbilligkeit der Vereinbarung oder deren Unwirksamkeit nach allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen vorgebracht wird, ist dabei unerheblich.

Als Beispiel sei hier ein unbefristetes Kaufanbot erwähnt, in welchem einem Ehegatten das Recht eingeräumt wurde, ein im Eigentum des anderen stehendes eheliches Vermögen zu einem bestimmten Preis für sein Unternehmen zu übernehmen; dies ist eindeutig als Vorwegvereinbarung im Sinne des § 97 Ehegesetz zu qualifizieren.

Die Absicht, einen ehelichen Vermögenswert künftig dem Unternehmen eines Ehegatten zu widmen, reicht daher nicht aus, um diesen Vermögenswert von der Aufteilung auszunehmen.

Derartiges eheliches Vermögen fällt daher auch dann in die Aufteilungsmasse, wenn ein Ehegatte das Recht hat, es durch Annahmeerklärung für sein Unternehmen zu erwerben

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