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29. August 2016

Verminderung des Kindesunterhalts wegen hoher Kosten

Der oberste Gerichtshof sah sich kürzlich mit der Frage konfrontiert ob, bzw. unter welchen Umständen die Kosten der Ausübung eines Kontaktrechts eine maßvolle Minderung des monatlichen Unterhalts rechtfertigen können (OGH 19. 2. 2016, 8 Ob 124/15s).

Grundsätzlich wurde diese Frage bejaht, allerdings ist dies an besondere Umstände geknüpft. So muss dem Unterhaltsverpflichteten, im vorliegendem Fall dem Kindsvater, zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhalts, nach Abzug der Kosten, nicht einmal das Existenzminimum verbleiben. In diesem Fall könnte subsidiär der andere Elternteil in die Tragung der Kosten eingebunden und so der zu zahlende Unterhalt gemindert werden.

Nun ist aber zu hinterfragen welche Kosten tatsächlich abzugsfähig sind. Dazu wird die Maßfigur eines pflichtbewussten Elternteils in der gleichen Situation herangezogen. So würde ein sorgfaltsgerechter Unterhaltsschuldner seine Ausgaben in so einem Fall auf das absolut Notwendigste beschränken. So werden Kosten beispielsweise gemindert wenn anstatt eines Autos öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden, sofern solche zumutbar sind. Im aktuellen Fall wurden so die Kosten eines 14-tägigen Besuchsrechts für die über 300 km lange Fahrt nicht nach dem Kilometergeld von € 800, sondern nach den Kosten des günstigsten in Betracht kommenden Bahntarifs, zuzüglich allfälliger Taxifahrten vom Bahnhof zum Wohnhaus, mit ungefähr € 300 berechnet.

So muss zusammenfassend festgehalten werden, dass es sehr wohl möglich ist den Unterhalt bei hohen Kosten der Ausübung des Besuchsrechts zu mindern, dies aber in jedem Fall individuell bewertet werden muss.

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