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13. Oktober 2016

Haben unleidliche Mieter eine zweite Chance verdient?

Streit unter Nachbarn ist nicht selten und kann des Öfteren auch durchaus unschöne Formen annehmen. Ebenso ist es keine Seltenheit, dass solche Streitereien vor Gericht landen, was einem weiteren, friedlichen Zusammenleben nicht gerade förderlich ist. Grundsätzlich kann ein Vermieter, gemäß dem Mietrechtsgesetz, nur aufgrund wichtiger Gründe das Mietverhältnis kündigen. Lässt man sich also nichts zu Schulden kommen, ist man vor unerwarteten Kündigungen relativ sicher.

Ein Wohnungsmieter, der durch sein Verhalten das friedliche Zusammenleben über längere Zeit stört, riskiert es jedoch, von seinem Vermieter gekündigt zu werden. Auch verantwortet der Mieter das Verhalten seiner Mitbewohner. Dies ist nach den Bestimmungen des MRG zulässig und nichts Neues. Nun hatte sich der Oberste Gerichtshof aber mit der Frage zu beschäftigen, ob es Auswirkungen auf die Kündigung hat, wenn der Mieter nach Erhalt der Kündigung sein Verhalten ändert (8 Ob 55/16w).

In gewissen Fällen ja, so die Entscheidung. Der Vermieter kann in einem solchen Fall die Räumung der Wohnung nicht durchsetzen. Wie so oft, kommt es auf die konkreten Umstände im Einzelfall an, wie auch im aktuellen Fall. Nach der Zustellung der Kündigung verzog der Nachbar, mit dem es immer wieder zu Streitereien kam, und so kehrte auch wieder Ruhe in das Wohnhaus ein. Da bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts drei Jahre vergingen, in denen es zu keinen weiteren Vorfällen kam, sah dieses die Wiederholungsgefahr nicht mehr als gegeben an, und erlaubte der Mieterin, die Wohnung weiter zu nutzen.

Der OGH sah keinen Grund die Entscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und bestätigte diese. Grundsätzlich sei für die Beurteilung der Kündigungsgründe der Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung maßgeblich. Jedoch änderte die Mieterin mit diesem Zeitpunkt nachhaltig ihr Verhalten und dies sei mit zu berücksichtigen. Es komme, unter anderem, auf die positive Zukunftsprognose an, die in diesem Fall gegeben war. Mit dieser Begründung wurde die Klage schließlich abgewiesen.

Dennoch ist in vergleichbaren Fällen Vorsicht geboten, denn nicht immer zieht der Nachbar, mit dem gerade gestritten wird, genau „zum richtigen Zeitpunkt“ aus.
Nicht nur deswegen empfiehlt es sich zu seinen Nachbarn, soweit möglich, ein gutes Verhältnis zu pflegen.

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