Navigation überspringen Sitemap anzeigen
27. Oktober 2016

„Ich will nicht zu Papa“ – Kindeswohl vs. Besuchsrecht

Naturgemäß bringt eine Scheidung viele Konflikte mit sich, die nicht selten auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden. Bei wem soll das Kind in Zukunft hauptsächlich wohnen? Wie sieht es mit Entscheidungen über die schulische Ausbildung aus? Welche Erziehungsmethoden werden angewendet? Dies sind nur ein paar Fragen, die ein hohes Konfliktpotential haben, sollten sich die Eltern nicht einig sein und gemeinsam an einem Strang ziehen. Auch die Frage des Besuchsrechts wird immer wieder hitzig diskutiert. Darf ein Kind den Besuch bei einem Elternteil ablehnen? Oft wird auch behauptet, der andere Elternteil hätte das Kind dahingehend beeinflusst, indem er etwa schlechte Dinge über den anderen erzähle. Mit dieser Frage beschäftigte sich unlängst der Oberste Gerichtshof (5 Ob 129/16f).

Wie so oft im Familienrecht steht hier das Kindeswohl im Mittelpunkt. Im Konfliktfall müssen somit die Interessen der Eltern zurückstehen. Im konkreten Fall lehnte ein Zwölfjähriger nachhaltig den Kontakt zu seinem Vater ab. Ursprünglich war einvernehmlich vereinbart, dass der Vater einmal im Monat ein zweistündiges begleitetes Besuchsrecht habe. Jedoch weigerte sich der Sohn bei diesen Treffen aus dem Auto zu steigen und seinen Vater zu besuchen.

Dieser forderte ein zweiwöchiges unbegleitetes Besuchsrecht und scheiterte damit bereits in der ersten Instanz. Auch der OGH sah keinen Grund dem Vater ein Besuchsrecht zuzusprechen, da der Wille des Kindes eindeutig sei, und es den Kontakt zum Vater ablehne.

Weiter stellte der OGH fest, dass sich die fehlende Kommunikationsbasis, sowie der Konflikt der Eltern bereits negativ auf das Kind ausgewirkt hatte. Auch wenn der Zwölfjährige von seiner Mutter beeinflusst wurde, hat er doch seinen Willen klar zum Ausdruck gebracht und könne somit nicht gezwungen werden, den Kontakt zu seinem Vater auszuüben. Auch weil bereits vorherige Versuche eines begleiteten Besuchsrechts gescheitert waren, hielt es der OGH nicht für unangebracht, dem Vater das geforderte Kontaktrecht zu seinem Sohn, im Sinne des Kindeswohls, zu verweigern.

Dieser Fall zeigt einmal mehr wie wichtig eine (halbwegs) gute Kommunikationsbasis zwischen den Eltern, auch nach einer Scheidung, ist. Wenn Eltern gegeneinander arbeiten, ist dies meist mit großem Leid, sowohl für die Elternteile selbst, als auch im besonderen Maße für die gemeinsamen Kinder, verbunden.

Zum Seitenanfang