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12. Jänner 2017

Vereiste Gehsteige – wer haftet?

Der Wintereinbruch ist alljährlich die Zeit, in der sich Hauseigentümer Gedanken über die Schneeräumung machen müssen.
Gemäß § 93 StVO ist der Eigentümer verpflichtet, den Bereich vor seinem Grundstück in der Zeit von 6 Uhr früh bis 22 Uhr abends von Schnee und Eis zu befreien, bzw. auch ausreichend zu streuen.
Dies gilt nicht nur für Gehsteige, denn auch wer keinen Gehsteig vor der Tür hat, muss den Bereich von einem Meter vor seinem Grundstück von Schnee und Eis befreien. Ist ein Gehsteig vorhanden, muss dieser abhängig von der Breite zur Gänze oder zu zwei Dritteln geräumt werden. Ausnahmen gibt es in Fällen von Schutzwegen oder auch Haltestellen, welche immer zur Gänze zu räumen sind.
Gerade bei andauerndem Schneefall ist eine einmalige Räumung grundsätzlich nicht ausreichend. Es kommt natürlich auf die genauen Wetterumstände an. Es sollte so oft geräumt werden, dass die Gefahr möglichst gering ist.

Aber nicht nur am Boden lauern Gefahren, auch das Dach muss vor drohenden Lawinen, oder auch Eiszapfen befreit werden. Dies gilt vor allem bei Tauwetter.
Mieter sind grundsätzlich nicht verpflichtet, sich um die Schneeräumung zu kümmern, doch können Mieter von Geschäftslokalen unter Umständen haftbar gemacht werden, sollten aktuelle, oder auch potentielle Kunden, vor ihrem Geschäft zu Sturz kommen.
Werden diese Pflichten unterlassen, droht eine Geldstrafe, und im Fall eines Sturzes eines Fußgängers drohen auch Schadenersatzforderungen. Doch hat natürlich auch ein Fußgänger eine Mitverantwortung, sollte er beispielsweise nicht mit einem geeigneten Schuhwerk unterwegs sein. In diesem Fall kann der Schadenersatzanspruch wegen Mitverschuldens gemindert werden.
Jedenfalls empfiehlt es sich in einem solchen Fall sofort Fotoaufnahmen zu machen, um späteren Beweisproblemen, in welchem genauen Zustand der Gehsteig zu diesem Zeitpunkt war, entgegenzutreten.

Natürlich gibt es auch eine Reihe von Unternehmen, die mit der Schneeräumung beauftragt werden können, womit sich auch das Haftungsrisiko des Eigentümers reduziert. Doch auch in diesem Fall kann der Grundstücksbesitzer dennoch haften, etwa wenn er sich nicht vergewissert hat, ob das von ihm beauftragte Unternehmen dieser Aufgabe auch gewachsen ist. Musste ihm also auffallen, dass das Unternehmen beispielsweise nicht über genügend geschultes Personal, oder Ausrüstung verfügt, kann er sich unter Umständen nicht ganz von der Haftung befreien.
Das Risiko zur Kasse gebeten zu werden kann natürlich auch durch den Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme abgemildert werden.

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