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16. März 2017

Zu lange studiert – Unterhalt muss zurückbezahlt werden

Die jüngste Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom Jänner 2017 zum Thema Rückforderung von Unterhaltszahlungen sorgte für großes Aufsehen. Der OGH entschied, dass eine Studentin wegen zu langer Studiendauer die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Unterhaltsbeträge zurückzahlen muss.

Grundsätzlich sind Eltern verpflichtet, für eine gute Ausbildung ihrer Kinder zu sorgen und diese dabei finanziell zu unterstützen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig verfolgt wird. Dabei ist es einem Kind auch nachzusehen, sollte es die Studienrichtung wechseln, solange das nun gewählte Studium den Fähigkeiten des Kindes entspricht und ihm bessere Chancen am Arbeitsmarkt einräumt. Selbstverständlich muss es für die Eltern auch zumutbar sein, was sich aber meist nur auf die Frage der Höhe des Unterhalts auswirkt.

Diese Unterstützung steht einem Kind jedoch nicht unbegrenzt zu, sondern nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem die durchschnittliche Studiendauer erreicht ist. Darüber hinaus müssten im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, welche eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs rechtfertigen könnten.

Im aktuellen Fall benötigte die Studentin 13 Semester für ihren Bachelorabschluss in Architektur, für welchen die Durchschnittliche Studiendauer 8,8 Semester beträgt. Davor hatte sie noch zwei Semester ein anderes Studium betrieben. Ihr Vater beantragte eine rückwirkende Unterhaltsbefreiung, womit er vor den ersten beiden Instanzen noch scheiterte. Diese waren von einer Gesamtstudiendauer für Bachelor und Masterstudium ausgegangen, da es die Möglichkeit gäbe, Prüfungen aus dem Masterstudium vorzuziehen.

Der OGH sah das Bachelorstudium allerdings als eigenes Studium an, für welches die Toleranzzeit bereits weit überschritten war. Sollte es die Möglichkeit geben, Prüfungen aus einem Masterstudium vorzuziehen, so könnte das die Dauer des Bachelorstudiums zwar grundsätzlich verlängern, im vorliegenden Fall machte die Studentin davon allerdings keinen Gebrauch.

Aufgrund der langen Studiendauer für den Bachelorabschluss stellte sich für den OGH die Frage nach der Finanzierung des darauffolgenden Masterstudiums nicht mehr.

Quellen:
OGH 26.01.2017, 9 Ob 34/16i
diepresse.com

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