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27. April 2018

Die 4 Säulen des neuen Erwachsenenschutzgesetzes

Mit Juli 2018 tritt in Österreich das neue Erwachsenenschutzgesetz in Kraft.

Mit diesem Gesetz wird die Vertretung von Personen, welche nicht mehr selbstständig und eigenverantwortlich zu handeln in der Lage sind, neu geregelt. Wesentliche Ziele dieser Reform sind ¬– unter Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonvention – die Wahrung und Förderung der Autonomie der vertretenen Personen.

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres ist eine Person nach wie vor volljährig, wobei auch gesetzlich die volle Geschäftsfähigkeit vermutet wird.

Leidet eine Person jedoch unter einer geistigen Beeinträchtigung, ist eine Vertretung zur Wahrnehmung deren rechtlicher Angelegenheiten erforderlich.

Durch das neue Erwachsenenschutzgesetz stehen dafür vier Säulen zur Verfügung, wobei jede Einzelne Vorrang vor der jeweils nächsten Säule hat.

  • Die erste Säule bildet die Vorsorgevollmacht. Jede geistig gesunde Person kann einen Vertreter ihrer Wahl für den Fall einer späteren Beeinträchtigung bestimmen. Der Wirkungsbereich kann dabei individuell vereinbart werden. Beispielsweise kann ein Vertreter für die Vermögensverwaltung, die Erhaltung einer Liegenschaft oder auch für medizinische Behandlungen (jedoch nicht zu verwechseln mit einer Patientenverfügung!) bestimmt werden. Selbstverständlich kann eine solche Vereinbarung auch jederzeit widerrufen werden. Wegen der Tragweite einer solchen Vollmacht ist diese zwingend vor einem Notar, Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein höchstpersönlich und schriftlich nach umfassender Aufklärung zu errichten.
  • Die gewählte Erwachsenenvertretung bildet die zweite Säule. Sollte eine Vorsorgevollmacht nicht rechtzeitig errichtet worden sein, und eine Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit bereits eingetreten sein, so kann immer noch ein Vertreter frei gewählt werden, sofern die Person fähig ist „die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung in Grundzügen zu verstehen, ihren Willen danach zu bestimmen und sich entsprechend zu verhalten“. Dadurch soll die Selbstbestimmung beeinträchtigter Personen gestärkt werden. Auch diese muss zwingend schriftlich vor einem Notar, Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden.
  • Die dritte Säule bildet die gesetzliche Erwachsenenvertretung. Für den Fall, dass keine Vorsorgevollmacht und auch keine gewählte Vertretung vorliegt, können gewisse nahe Angehörige von Gesetzes wegen bestimmte Rechtshandlungen vornehmen. Hierbei kommt es jedoch nicht auf die Nähe der Verwandtschaft an, sondern auf den Zeitpunkt der Eintragung. Dabei können aber auch verschiedene Angehörige für unterschiedliche Bereiche eingetragen werden.
  • Als vierte Säule fungiert die gerichtliche Erwachsenenvertretung. Sollte mit Hilfe der ersten drei Säulen keine Lösung gefunden werden, so hat das Gericht einen Erwachsenenvertreter (früher Sachwalter) zu bestellen. Auch diese Bestellung soll auf den Einzelfall zugeschnitten sein und für jene Bereiche gelten, in denen die beeinträchtigte Person nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu regelnn

Insgesamt soll durch die Neuregelungen der Erwachsenenvertretung der Wille der betroffenen Personen stärker berücksichtigt werden. Es kann beispielsweise nicht nur eine Person im Rahmen der Vorsorgevollmacht als zukünftiger Vertreter bestimmt werden, sondern können auch gewisse Personen von jeglicher zukünftigen Vertretung ausgeschlossen werden.

Für eine ausführliche Beratung zu diesem Thema können Sie gerne jederzeit in unserer Kanzlei einen Termin vereinbaren.

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