Navigation überspringen Sitemap anzeigen
16. August 2018

Rund um die gemeinsame Obsorge

Unter dem Begriff Obsorge versteht man die Pflege und Erziehung eines Kindes, dessen gesetzliche Vertretung sowie die Verwaltung des Vermögens. Einige der am häufigsten gestellten Fragen rund um das Thema Obsorge wollen wir an dieser Stelle behandeln.

1. Obsorge bei ehelichen Kindern
Sind die Eltern verheiratet, so erhalten automatisch beide Teile die Obsorge. Eine gesonderte Vereinbarung ist somit nicht nötig.

2. Obsorge bei unehelichen Kindern
Bei unehelichen Kindern erhält grundsätzlich die Mutter automatisch die alleinige Obsorge. Sind sich beide Elternteile einig, so können sie vor dem Standesamt - oder auch bei Gericht – die gemeinsame Obsorge vereinbaren.
Väter haben seit einigen Jahren grundsätzlich auch die Möglichkeit, gegen den Willen der Mutter die gemeinsame Obsorge vor Gericht durchzusetzen.

3. Obsorge im Scheidungsfall
Das Gesetz sieht vor, dass die gemeinsame Obsorge auch nach einer Trennung bestehen bleiben soll. Maß aller Dinge ist dabei das Kindeswohl.
Im Zuge einer einvernehmlichen Scheidung haben die Elternteile eine Vereinbarung vorzulegen, wie die Obsorge des Kindes zukünftig geregelt wird. Wird die Obsorge geteilt, so muss auch vereinbart werden, bei welchem Elternteil das Kind hauptsächlich betreut wird.
Können sich die Eltern nicht auf eine Regelung einigen, so hat das Gericht zu entscheiden.

4. Wer darf was entscheiden?
Besteht eine gemeinsame Obsorge, so sind die Eltern dennoch nicht dazu verpflichtet, alle Entscheidungen gemeinsam zu treffen. Jedes Elternteil ist – mit einigen Ausnahmen – alleine dazu befugt, das Kind zu vertreten. So reicht die Zustimmung eines Elternteils, um für das Kind Verträge zu schließen, es in einer Schule anzumelden, einen Lehrvertrag abzuschließen oder auch medizinische Eingriffe zu bewilligen. Die Unterschriften beider Elternteile sind in einigen Fällen jedoch zwingend vorgeschrieben; etwa bei der Aufkündigung von Dienst- oder Lehrverträgen oder auch bei einer Änderung des Namens oder der Religion. Eine Verlegung des Wohnsitzes des Kindes ins Ausland kommt ebenso ohne Zustimmung des anderen Elternteils nicht in Betracht.
Sind sich die Eltern uneinig, so steht es jedem der beiden frei, das Pflegschaftsgericht anzurufen und eine gerichtliche Entscheidung über die Obsorge zu beantragen.

5. Obsorge und Unterhalt
Die Art der Obsorge hat keine Auswirkungen auf die Höhe des Unterhalts, da sich diese nach dem tatsächlichen Ausmaß der Kindesbetreuung, dem Alter des Kindes sowie dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen errechnet.

Hierbei handelt es sich um eine kurze Darstellung, welche eine ausführliche und auf den Einzelfall bezogene Rechtsberatung nicht ersetzen kann.

Sollten Sie weitere Fragen zum Thema Obsorge, Unterhalt oder anderen familienrechtlichen Angelegenheiten haben, können Sie jederzeit einen Termin für eine persönliche Beratung in unserer Kanzlei vereinbaren.

Zum Seitenanfang