Banken-AGB: Unzulässiges Entgelt
für Kontoschließung und Restschuldbestätigung
Zitat: "Eine Bank darf ihren AGB gegenüber Verbrauchern ohne Differenzierung nach verschiedenen nach dem Verbraucherkreditgesetz (VKrG) maßgeblichen Umständen weder ein Entgelt für die Ausstellung einer Restschuldbestätigung noch ein Kontoschließungsentgelt bei Rahmenkredit vorsehen."
§ 16 VKrG regelt die vorzeitige Rückzahlung von Krediten sowie die dafür vom Kreditinstitut verrechenbaren Kosten.
§ 15 VKrG besagt, dass bei auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Kreditverträgen der Verbraucher jederzeit das Recht hat, diese zu kündigen, es nur eine Kündigungsfrist von maximal einem Monat geben darf, sowie dass dem Verbraucher für diese Kündigung keine Kosten verrechnet werden dürfen.
Die beklagte Partei (ein österreichisches Kreditinstitut) bediente sich folgender Bedingungen in ihren AGB: "Entgelte und gesetzliche Gebühren für Verbraucher- und Kommerzkredite:
Bestätigungen/Duplikate/Entgelt für Restschuldbestätigungen 41,30 €"...
"Entgelte und gesetzliche Gebühren für Verbraucher- und Kommerzkredite:
Rahmenkredit Kontoschließungsentgelt 15€"...
Nach Ansicht des OGH ( OGH 25.6.2014, 3 Ob 57/14z) sind diese Bedingungen in den AGB der Beklagten instransparent und undifferenziert und verschleiern die Rechtslage nach den §§ 15, 16 VKrG, was diesen zum Schluss führte, dass beide Bedingungen im Rahmen des § 6 Abs 3 KSchG unwirksam seien, da sie unverständlich und unklar abgefasst sind.
Sollte eine Bank also auf Basis einer solchen wie der oben genannten Regelung Gebühren von einem Kunden verlangen, so wäre die Rechtmäßigkeit dieses Anspruches gesondert zu prüfen.
Quelle: OGH 25.6.2014, 3Ob 57/14z