Elternberatung gemäß § 95 Abs 1a AußStrG
Seit 1.2.2013 sind die Ehepartner vor einer einvernehmlichen Scheidung verpflichtet, vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen, dem Gericht zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.
Demzufolge müssen Ehepartner mit gemeinsamen minderjährigen Kindern, welche eine einvernehmliche Scheidung anstreben, noch vor dem Scheidungstermin über die mit der Scheidung für die minderjährigen Kinder verbundenen Folgen ein Beratungsgespräch absolvieren und dem Gericht eine demensprechende Beratungsbestätigung vorlegen.
Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, diese Beratung in einem unserer Büros in Anspruch zu nehmen.