Gestürzt am Parkplatz, wie weit geht die Wegehalterhaftung?
§ 1319a ABGB regelt die Haftung des Wegehalters für Schäden, welche auf der von ihm zur Verfügung gestellten, öffentlich zugänglichen Fläche, entstanden sind. Er muss den Weg in ordnungsgemäßen Zustand halten, es treffen ihn somit Verkehrssicherungspflichten. Wurde ein Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, so haftet er für die daraus entstandenen Folgen.
In seiner Entscheidung 8 Ob58/16m ging der Oberste Gerichtshof auf die Frage ein, wie weit diese Sicherungspflichten sich auf Parkplätze, insbesondere auf Absperrungen auf einem solchen, erstrecken. Die Klägerin stürzte über eine umgelegte Parkplatzsperre und verletzte sich dabei.
Eine allgemeine Aussage, in welchem Umfang eine Haftung des Halters besteht, wurde vom OGH nicht getätigt. Viel mehr kommt es auf die Art des Weges, seine Widmung, seiner Lage in der Natur sowie die Art der vernünftigerweise zu erwartenden Benutzung und die objektive und angemessene Zumutbarkeit seiner Instandhaltung an. Die Frage ist also, hat der Halter alles ihm Zumutbare getan, um eine gefahrlose Benutzung des Weges sicherzustellen.
Allgemein kann also festgestellt werden, dass es jeweils auf die individuellen Umstände ankommt, die zu einer eventuellen Haftung führen können.
Was ist im konkreten Fall zumutbar? Wie wird die Fläche gewöhnlich genutzt? Was ist notwendig, um Sicherheit zu gewährleisten? Selbstverständlich darf auch die Eigenverantwortung jedes Bürgers nicht übersehen werden.
Im konkreten Fall wurde auf die Übersichtlichkeit des Parkplatzes, die Sichtverhältnisse, die leichte Erkennbarkeit, sowie auf den Umstand, dass mit solchen Hindernissen auf einem Parkplatz zu rechnen sei, abgestellt. Eine grobe Fahrlässigkeit konnte daher nicht erkannt, und somit auch kein Schadenersatz zugesprochen werden.